Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß SchG §73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu
Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu
erwarten ist, dass sie am Unterricht mit Erfolg teilnehmen werden.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schulleitung der Sprengelgrundschule. Bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
Sie können sich hierzu an folgende Ansprechpersonen wenden:
Andrea Sperr
Andrea.Sperr@ssa-bc.kv.bwl.de
Simone Grath
Ansprechperson Kooperation KiTa-Grundschule
Simone.Grath@zsl-rstue.de
Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung
N.N.
Die Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen, Kinder- und JugendärztInnen, die Kooperationslehrkraft und die
Schulleitung der Grundschule sowie das jeweils zuständige Gesundheitsamt stehen für weitere Informationen zur Verfügung.
Das Serviceportal Baden-Württemberg informiert über die Antragstellung:
Serviceportal
Baden-Württemberg - Vorzeitige Einschulung
Frühkindliche Bildung
Kooperation KiTa-GS
Bildungshaus 3-10
Einschulungsuntersuchung (ESU)