Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können die allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Ihres Kindes feststellt. Zuständige Stelle ist das für Ihren Wohnort zuständige Staatliche Schulamt.
Sie können sich hierzu an folgende Ansprechpersonen wenden:
Dr. Daniel Budka
Daniel.Budka@ssa-bc.kv.bwl.de
Katja Kleiner
Katja.Kleiner@ssa-bc.kv.bwl.de
Sascha Siladji
Sascha.Siladji@ssa-bc.kv.bwl.de
Simon Schilling
Simon.Schilling@ssa-bc.kv.bwl.de
Oder Sie wenden sich an die Mitarbeiter/-innen der Begleitstelle Inklusion.
Wenn Sie eine/n Mitarbeiter/in telefonisch nicht erreichen können, dann schreiben Sie an den/die entsprechende/n Mitarbeiter/in eine
E-Mail mit der Bitte um Rückruf. Vielen Dank.
- Die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der allgemeinen Schule nach der Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" sind ausgeschöpft und dokumentiert.
- Ein erfolgreicher Besuch einer allgemeinen Schule ist selbst mit Beratung und Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst nicht zu erwarten.
- Es liegen aufgrund der Auswirkungen einer Behinderung auf das schulische Lernen konkrete Hinweise auf einen möglichen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor.
Es gibt drei Möglichkeiten:
- Die Eltern beantragen selbst die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und das zuständige Staatliche Schulamt beteiligt die zuständige Schule.
- Die Eltern stellen zusammen mit der Schule einen gemeinsamen Antrag beim zuständigen Staatlichen Schulamt.
- Die Schule übernimmt die Initiative und stellt alleine einen Antrag.
Besteht ein Anspruch, können die Eltern wählen, ob ihr Kind in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) oder in einem inklusiven Bildungsangebot in der allgemeinen Schule unterrichtet werden soll. Sie werden vom zuständigen Staatlichen Schulamt zu den möglichen Lernorten eingehend beraten und über die weiteren Verfahrensschritte nach Ausübung des Wahlrechts informiert. Ein Anspruch auf eine bestimmte Regelschule besteht nicht.