Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden
kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die
Entscheidung trifft die Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die
Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet (SchG § 74 Abs.2).
Die Rückstellung vom Schulbesuch erfolgt durch die jeweilige Schulleitung der Sprengelgrundschule.
Sie können sich hierzu an folgende Ansprechpersonen wenden:
Andrea Sperr
Andrea.Sperr@ssa-bc.kv.bwl.de
Simone Grath
Ansprechperson KiTa-Grundschule
Simone.Grath@zsl-rstue.de
Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung
N.N.
Die Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen, Kinder- und JugendärztInnen, die Kooperationslehrkraft, die Schulleitung
der Grundschule sowie das jeweils zuständige Gesundheitsamt stehen für weitere Informationen zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Serviceportal Baden-Württemberg - Zurückstellung vom Schulbesuch