Der Nachteilsausgleich bezeichnet Hilfestellungen und Maßnahmen, mit denen Schülerinnen und Schüler mit Einschränkungen die Möglichkeit erhalten, negative Auswirkungen, die aus ihren Einschränkungen entstehen, im schulischen Lernen und in der Leistungsbeurteilung auszugleichen. Den Schülerinnen und Schülern soll dadurch der Weg zum individuellen Lernfortschritt geebnet werden.
Sie können sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsstelle Kooperation
wenden.
Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer
Teilleistungsschwäche haben Anspruch auf die Gewährung von Nachteilsausgleich. Entscheidend dabei ist, dass sich die
Beeinträchtigung infolge der chronischen Erkrankung bzw. der Behinderung nachteilig auf das schulische Lernen und die Leistungen
auswirkt.
Ziel des Nachteilsausgleiches ist es, den Nachteil - aufgrund der Beeinträchtigung auf das schulische Lernen - auszugleichen. Konkret
bedeutet es, dass der Schülerin bzw. dem Schüler Hilfen gewährt werden, mit denen sie oder er die Anforderungen der Schulart
bewältigen kann. Der Nachteilsausgleich ist ein pädagogisches Instrument. Dabei gilt: So wenig Unterstützung wie nötig,
so viel Normalität wie möglich! Es findet keine Niveauabsenkung statt. Es muss das jeweils jahrgangsentsprechende Niveau, jedoch
mit Hilfe, erreicht werden.
Der Nachteilsausgleich wird in der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung festgelegt. Die Klassenkonferenz berät und
beschließt geeignete Maßnahmen. Dabei gilt: Das Anforderungsprofil darf nicht berührt werden.*
Wichtig ist, die Schülerin bzw. den Schüler und die Erziehungsberechtigten frühzeitig in den Prozess einzubinden. Bei Bedarf
können Fachdienste (z.B. Fachberatung, Beratungslehrkraft, Sonderpädagogischer Dienst, Autismusbeauftragte, Therapeutinnen und
Therapeuten, Ärztinnen und Ärzte) beratend hinzugezogen werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer
Schweigepflichtsentbindung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen
Schülers.
Anschließend wird der Nachteilsausgleich schriftlich festgehalten. Hierbei kann der Dokumentationsbogen zum Nachteilsausgleich genutzt werden.
Der Beschluss der Klassenkonferenz ist für alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte bindend.
Der Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.
*Ausnahme: Regelung bei Besonderheiten bei Schülern und Schülerinnen im Lesen und/oder Rechtschreiben. Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" in der Fassung vom 22.08.2008 unter Punkt 2.3.2
Schulorganisatorische Maßnahmen:
z.B. Auswahl eines geeigneten Klassenzimmers, geeigneter Sitzplatz, Bereitstellung zusätzlicher Räume, ein zweiter Satz
Schulbücher
Technische Hilfen:
z.B. Einsatz von Laptop, Diktiergerät, Webcam, Bildschirmlesegerät, Tafelkamera, FM-Anlage
Didaktisch-methodische Hilfen:
z.B. Bereitstellung von Unterrichtsmaterial in geeigneter Form und Umfang, Zeitzugaben, Entspannungspausen, Reduktion der Hausaufgaben
Leistungserhebung:
z.B. Zeitverlängerung und Pausen, Klassenarbeiten in separatem Raum schreiben, Exaktheitstoleranz erweitern, alternative
Leistungserhebung, Veränderung der Gewichtung schriftlicher zu mündlicher Leistungen, Prüfungsassistenz
Die Maßnahmen eines Nachteilsausgleiches werden für einen bestimmten Zeitraum, höchstens jedoch für ein Schuljahr,
festgelegt und dann auf ihre Wirksamkeit in einer weiteren Klassenkonferenz überprüft und ggf. angepasst.