Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung steht der werdenden Mutter ein Mutterschutz zu. Im Anschluss an den Mutterschutz besteht die Möglichkeit Elternzeit zu beantragen. Die Elternzeit beträgt drei Jahre ab dem Geburtsdatum des Kindes.
Sie können sich hierzu an folgende Ansprechpersonen wenden:
Silke Schirmer
07351 5095-121
Silke.Schirmer@ssa-bc.kv.bwl.de
Lucia Benzinger
07351 5095-122
Lucia.Benzinger@ssa-bc.kv.bwl.de
Selina Röder
07351 5095-127
Selina.Roeder@ssa-bc.kv.bwl.de
Personalverwaltungspostfach
Personalverwaltung@ssa-bc.kv.bwl.de
Andrea Baumann
Beauftragte für Chancengleichheit
Die Schwangerschaftsbescheinigung oder eine Kopie des Mutterpasses mit dem errechneten Entbindungstermin soll nach Erhalt auf den Dienstweg
über die Schulleitung an das Staatliche Schulamt Biberach geleitet werden. Die Weiterleitung an das Staatliche Schulamt Biberach
erfolgt über Personalverwaltung@ssa-bc.kv.bwl.de.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird auf dem Dienstweg über die Schulleitung an das Staatliche Schulamt Biberach
geschickt. Die Weiterleitung an das Staatliche Schulamt Biberach erfolgt über Personalverwaltung@ssa-bc.kv.bwl.de.
Ihre Elternzeit beantragen Sie über STEWI (Stellenwirksame Änderungen). Den Antrag
können Sie unmittelbar nach Erhalt der Geburtsurkunde stellen. Bitte laden Sie die Geburtsurkunde zum Antrag hoch. Die Elternzeit kann
erst mit Vorlage der Geburtsurkunde bearbeitet werden. Sollten Sie länger als vier Wochen auf die Geburtsurkunde warten, geben Sie uns
bitte eine kurze Rückmeldung unter personalverwaltung@ssa-bc.kv.bwl.de.
WICHTIG: Bevor Sie den Antrag abschicken, prüfen Sie bitte genau Ihre Angaben. Gerade beim Ende der Elternzeit
wird über den Button automatische Berechnung die Elternzeit ab Ende Mutterschutz berechnet. Sollten Sie volle Elternzeitjahre
wünschen, tragen Sie das Enddatum, am Geburtsdatum orientiert, händisch ein.
Beispiel: Ihr Kind wurde am 16.02.2023 geboren, Sie möchten zwei Jahre Elternzeit beantragen, das Ende der Elternzeit ist der
15.02.2025.
Hierzu stellen Sie spätestens sechs Monate bevor die Elternzeit ausläuft einen Folgeantrag über STEWI (Stellenwirksame Änderungen). Sollte die Elternzeit
mit den Sommerferien enden, ist der Antrag spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien zu stellen. Das genaue Datum
finden Sie auch auf Ihrem Elternzeitbescheid.
Für eine Teilzeit während der Elternzeit muss auch eine Elternzeit beantragt werden. Sollte die Elternzeit auslaufen, müssen
Sie diese verlängern und gleichzeitig einen Antrag auf Teilzeit während Elternzeit stellen. Wurde die Elternzeit z. B. bereits
auf zwei Jahre bewilligt und Sie möchten nach einem Jahr in Teilzeit während der Elternzeit einsteigen, muss nur noch die
Teilzeit während Elternzeit beantragt werden, da die Elternzeit für den Zeitraum bereits genehmigt wurde. Alle Anträge
stellen Sie über STEWI (Stellenwirksame Änderungen).
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und höchstens 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens
aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.
Bei vor dem 01.09.2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern gilt weiterhin die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden. Für ab 01.09.2021 geborene Kinder gelten 32 Stunden als Höchstgrenze.
Dies bedeutet für beamtete Lehrkräfte je nach Regelstundenmaß:
*) seit Dezember 2015 gilt für die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit der gleiche Mindestumfang wie für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, einschließlich einer „unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung“, wird zu
dem Teil als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
Beispiel: Arbeitet eine Lehrerin vier Jahre lang mit 25% der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist die Zeit der vierjährigen
Teilzeitbeschäftigung insgesamt mit einem Jahr ruhegehaltsfähig.
Die Anrechnung der Elternzeit auf die Probezeit ist im Einzelfall zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch das
Regierungspräsidium Tübingen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter beim
zuständigen Regierungspräsidium.
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch darauf an Ihre Stammschule zurückzukehren. Sollte an Ihrer Stammschule Bedarf bestehen,
so ist im Einvernehmen aller Beteiligten eine Rückkehr möglich. Ihre Schulleitung kann Ihnen hierzu Auskunft geben. Die
endgültige Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt Biberach.
Bitte nehmen Sie direkten Kontakt mit Ihrer zuständigen Personalschulrätin bzw. Personalschulrat auf. In engem Austausch mit
Ihnen wird der Dienstort bedarfsorientiert festgelegt. Sollte dies außerhalb Ihrer Stammschule sein, werden Sie an Ihren neuen
Einsatzort während des Schuljahres abgeordnet.
Informationen zum Thema Elterngeld erteilt die Landeskreditanstalt in Karlsruhe.
Dort wird das Elterngeld berechnet. Lassen Sie sich dringend vor Antragstellung von der L-Bank beraten. Sollte Ihr Wohnsitz in Bayern sein, ist für Sie
das Zentrum Bayern Familie und
Soziales (ZBFS) zuständig.
Das Staatliche Schulamt Biberach kann leider keine Auskunft zum Elterngeld erteilen.
Im Merkblatt
zu Elternzeit und Mutterschutz finden Sie weitere Informationen.