Ziel des Hausunterrichts ist es, eine Erziehung und Ausbildung zu vermitteln, die in angemessenem Umfang an die Stelle des Schulunterrichts tritt. Der Hausunterricht orientiert sich grundsätzlich an den Lehrplänen der Schule, zu deren Besuch der Berechtigte verpflichtet ist oder die er besucht oder besuchen würde.
Sie können sich hierzu an folgende Ansprechperson wenden:
Sandra Echteler
Sandra.Echteler@ssa-bc.kv.bwl.de
Hausunterricht sollen erhalten:
- Kinder und Jugendliche, die in Baden-Württemberg wohnen und zum Besuch einer Sonderschule verpflichtet sind, die Pflicht jedoch aufgrund einer Entscheidung nach § 82 Abs. 3 SchG ruht.
- Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft, die in Baden-Württemberg wohnen und aufgrund Krankheit bereits länger als acht Wochen gehindert waren, eine Schule zu besuchen.
- Schulpflichtige, die in Baden-Württemberg wohnen und deren Krankheit bereits länger als acht Wochen dauert, wenn ihr Schulverhältnis durch Zeitablauf während der Krankheit geendet hat und sie anschließend in eine andere Schulart bzw. Schultyp aufgenommen worden wären.
- Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft, die in Baden-Württemberg wohnen und aufgrund einer langandauernden Erkrankung den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen müssen.
Der Antrag ist von dem / der Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, von diesen selbst
auszufüllen und über den Schulleiter / die Schulleiterin bei der für die Genehmigung des Hausunterrichts zuständigen
Stelle einzureichen.
Dem Antrag
sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Ein ärztliches Zeugnis über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung sowie mit der Aussage darüber, ob und bis zu welchem Umfang Hausunterricht bei der vorliegenden Erkrankung möglich ist.
- Ggf. die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gem. § 82 Abs. 2 und 3 SchG.
- Ggf. die Benennung eines Lehrers / einer Lehrerin, der / die bereit und geeignet ist, den Hausunterricht zu übernehmen.
- Eine Verpflichtungserklärung oder auf Verlangen eine Abtretungserklärung wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (-> https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HUntVBWrahmen/part/X) gegeben sind.
Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Deputate und Mittel
- der Schulleiter / die Schulleiterin bei Schülerinnen und Schülern von Schulen, für die das Regierungspräsidium unmittelbar zuständige Schulaufsichtsbehörde ist. Bei Schülerinnen und Schülern einer Schule in freier Trägerschaft entscheidet anstelle des Schulleiters / der Schulleiterin das Regierungspräsidium.
- das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Schulpflichtige wohnt, bei Schulpflichtigen, die nur durch ihre Krankheit an einem Wechsel an eine der in Nr. 1 genannten Schulen gehindert sind.
- das Schulamt in den übrigen Fällen.
Von der Entscheidung ist das Regierungspräsidium zu unterrichten.
Der Hausunterricht darf entsprechend seinem Ziel die folgenden Wochenstunden nicht überschreiten:
- Grundschulen und entsprechende Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren:
Klassen 1 und 2 → 6 Wochenstunden
Klassen 3 und 4 → 8 Wochenstunden
- Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien bis einschließlich Klasse 10,
Berufsfachschulen und entsprechende Sonderpädagogische
Bildungs- und Beratungszentren:
→ 10 Wochenstunden - Oberstufe der Gymnasien und Berufskollegs und entsprechende
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren:
→ 12 Wochenstunden - Berufsschulen und entsprechende Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren:
→ 6 Wochenstunden
Schülerinnen und Schüler, für die keine entsprechende öffentliche Schule besteht, sind wie Schülerinnen und Schüler der Schulart bzw. Schulstufe zu behandeln, mit der die von ihnen besuchte Schule am ehesten vergleichbar ist.
- § 21 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
(https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulGBW1983rahmen/part/X) - Verordnung des Kultusministeriums über den Hausunterricht (HausunterrichtsVO) vom 08.08.1983
(https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HUntVBWrahmen/part/X)